Wir sind für Sie als befähigte Person zur Prüfung von gewerblichen genutzten Flüssiggasanlagen nach DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34) tätig.
Die Schwerpunkte der Prüftätigkeiten nach DGUV-Grundsatz 310-005 (bisher BGG 937)
Prüfungen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern/Druckbehältern versorgt werden nach DGUV-Grundsatz 310-005 (bisher BGG 937)
(Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern/ Druckbehältern versorgt werden, wie z. B. Flaschen-, Behälteranlagen der Gastronomie und des Schaustellergewerbes (Kocher, Herd, Grill, Bräter, Terrassenheizstrahler etc.).
Prüfungen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken im Baugewerbe und an Maschinen und Geräten des Baugewerbes nach DGUV-Grundsatz 310-005 (bisher BGG 937)
Wie oft muss eine Flüssiggasanlage geprüft werden?
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln und festzulegen. Es gibt Prüffristen, die sich nach dem Stand der Technik bewährt haben.
Empfohlene Prüffristen
Ortsfeste Verbrauchsanlagen, z. B. stationärer Herd, Kocher, Grill
mindestens alle 4 Jahre
Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z. B. Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten
mindestens alle 2 Jahre

Wohnwagen- und Wohnmobilbesitzer sind verpflichtet, alle 2 Jahre eine Gasprüfung an ihrem Fahrzeug durchführen zu lassen. Diese Prüfung gewährleistet, dass die Flüssiggasanlage wie z. B. Kühlschrank, Heizung, Kocher und Speicher auf dem neuesten Stand ist und einwandfrei funktioniert.
Die regelmäßige Überprüfung der Gasleitung und weiteren Vorrichtungen am Wohnwagen, Wohnmobil, Dauerzelt, die für die Gasversorgung zuständig sind ist für die eigene Sicherheit durchaus sehr wichtig. Sehr schnell kann an einer defekten Leitung Gas ausströmen und dies in einer Katastrophe enden. Damit dieses auf keinen Fall geschieht, ist eine regelmäßige Prüfung der Gasanlage unerlässlich.
Viele Wohnmobil- und Campingplätze bestehen auf eine gültige Plakette und lassen Camper teilweise gar nicht erst auf die Anlage, wenn sie die Plakette nicht vorweisen können.
Neben Reparatur und Austausch schadhafter Anlagenteile werden auch die Erstabnahme und die 2-jährige Wiederholungsprüfung Ihrer Anlage von uns durchgeführt.
Anerkannter Sachkundiger für Flüssiggasanlagen
Vom DVFG e.V. (Deutscher Verband für Flüssiggas e.V.) anerkannter Sachkundiger* für Flüssiggas-Anlagen in Fahrzeugen gem. DVGW-Arbeitsblatt G607:
Sachkundigen-Nr.:91097486
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*Sachkundige im Sinne dieser technischen Regeln sind die durch den DVFG für die Prüfung nach DVGW Arbeitsblatt G 607 anerkannten Sachkundigen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Kenntnisse und der durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfung ordnungsgemäß durchführen.
Campingfreunde aufgepasst!
Beachten Sie die neuen EU-Richtlinien für Caravans und Wohnwagen! Es sind einige technische Veränderungen die sie einhalten müssen um ungestört Ihren nächsten Urlaub angehen zu können. DVGW - Arbeitsblatt G 607 / DIN EN 1949 Technische Regeln “Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen”
Flüssigasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen sind alle 2 Jahre von einem zugelassenen Sachkundigen zu überprüfen, da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Der Halter / Eigentümer des Fahrzeuges ist zur Einhaltung der Prüftermine verpflichtet. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind (z.B. auf Campingplätzen etc.).
Mit einer gültigen G607-Prüfung sichern Sie sich den ungehinderten Zugang auf Campingplätzen, da immer mehr Betreiber Wert auf Sicherheit, für sich und alle anderen Gäste, legen.
Als Flüssiggas werden durch Kühlung und Kompression verflüssigte Gase bezeichnet, die entweder bei Normaldruck aufgrund der Verdampfungsenthalpie bei entsprechender Wärmeisolation kalt und flüssig bleiben (z. B. Sauerstoff- und Stickstofftanks) oder, um flüssig zu bleiben, unter Druck stehen (z. B. Propan/Butan in Feuerzeugen, in Camping-Gasflaschen, in Flüssiggastanks zu Heizzwecken).
Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Flüssiggas LPG (Liquefied Petroleum Gas), d. h. Propan, Butan und deren Gemische, die bei Raumtemperatur unter vergleichsweise geringem Druck flüssig bleiben. Es fällt als Nebenprodukt der Erdölraffinierung und als Begleitgas bei der Förderung von Erdöl und Erdgas an und ist somit ein fossiler Energieträger.
Neben Heiz- und Kochzwecken dient es auch als Treibstoff für Fahrzeuge mit Ottomotor. Das Mischgas wird daher auch Autogas oder mitunter auch „Treibgas“ genannt. Tatsächlich findet es auch als echtes Treibgas für Sprühdosen Verwendung; eine speziell aufbereitete Variante dient darüber hinaus als FCKW-freies Kältemittel in Kühlschränken und Klimaanlagen.
Flüssiggas ist nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG von engl. Liquefied Natural Gas) oder komprimiertem Erdgas (CNG von engl. Compressed Natural Gas).
Flüssiggas wird anders als bei Erdgas nicht über Pipelines transportiert, sondern mit großen Seeschiffen, kleinen Binnenschiffen, Bahnkesselwagen und über Straßentankwagen zum Händler oder auch zum Endverbraucher mit seinem Flüssiggastank bzw. der Autogastankstelle. Durch den geringen Druck von Propan und Butan wird dieser flexible Transport von Flüssiggas möglich.
Die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) wurden am 26. März 2012 in einer novellierten Fassung veröffentlicht und lösen damit die bisher gültige Fassung aus dem Jahr 1996 ab.

Entsprechend den technischen Regeln der DIN EN ISO 10239 und dem DVGW-Arbeitsblatt G608 installieren und warten wir die Flüssiggasanlage an Bord Ihrer Yacht.
Neben Reparatur und Austausch schadhafter Anlagenteile werden auch die Erstabnahme und die 2-jährige Wiederholungsprüfung Ihrer Anlage von uns durchgeführt.
Anerkannter Sachkundiger für Flüssiggasanlagen
Vom DVFG e.V. (Deutscher Verband für Flüssiggas e.V.) anerkannter Sachkundiger* für Flüssiggas-Anlagen auf Wassersportfahrzeugen gem. DVGW-Arbeitsblatt G608:
Sachkundigen-Nr.:0601387
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*Sachkundige im Sinne dieser technischen Regeln sind die durch den DVFG für die Prüfung nach DVGW Arbeitsblatt G 608 anerkannten Sachkundigen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Kenntnisse und der durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfung ordnungsgemäß durchführen.
Gemäß der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) ist nach § 29 LSchiffV eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben. Die Prüfbescheinigung der Flüssiggasanlage muss nach § 29; 61 LSchiffV bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen (Sportbooten) an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht vorgelegt werden.



